Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft für Wirtschafts- und Verbandsmanagement (im folgenden GWV genannt) als Anbieter von Dienstleistungen und Waren gegenüber Unternehmen. Individuelle, vertragliche Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit sie schriftlich vereinbart sind.

(1) Die GWV ist bietet Beratungsleistungen im Bereich Qualitätsmanagement sowie Dienstleistungen im Bereich Verwaltung und Vertrieb an.

(2) Mitglieder haben nach erfolgreicher Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle sowie Zahlung der Gebühren einen Anspruch auf kostenlose Ausstellung einer Bescheinigung, welche sie als Mitglied des jeweiligen Qualitätsverbunds ausweist und ihre Zertifizierung nach ISO 9001 (und/oder anderer Normen) bestätigt. Ein Originalzertifikat der Zertifizierungsstelle kann für eine separate Gebühr (gemäß Gebührenordnung) beantragt werden.

(3) Grundlage der ISO 9001 Zertifizierungen sind die von der GWV erstellten Qualitätsmanagementdokumente (Handbuch, Prozessbeschreibungen, Formulare etc.). Handbuch, Prozessbeschreibungen und Formulare dürfen nach Absprache mit der GWV geändert und angepasst werden. Jede nicht autorisierte Änderung der QM Unterlagen kann zum Verlust der Normkonformität und damit zum Verlust des Zertifikats nach ISO 9001 führen. Das Mitglied ist für jegliche Änderungen am System sowie der Umsetzung in seinem Unternehmen selbst verantwortlich.

§ 2 Leistungserbringung

(1) Mitglieder können qualifizierte Sachverständige oder Unternehmen, die Gutachten erstellen (BDSF Qualitätsverbund) oder qualifizierte Bildungsanbieter (Verbund Bildungsanbieter) werden. Zertifiziert ist jeweils die Gruppe und damit über die GWV jedes Mitglied der Gruppe. Zu den Leistungen der GWV gehören, abgestimmt auf die jeweilige Qualitätsnorm:
Die Erstellung eines QM Handbuchs sowie aller normgeforderten Formulare und Prozessbeschreibungen, die Gewährleistung der Verfügbarkeit von qualifizierten und geeigneten Auditoren für die internen Audits, die Organisation des Qualitätsverbunds sowie die Verpflichtung einer geeigneten Zertifizierungsstelle, die Übernahme der Gebühren der Zertifizierungsstelle (sofern es sich nicht um ein Nachaudit handelt) und der Gebühren für das Hauptzertifikat des Qualitätsverbunds, sowie die Ausstellung einer kostenlosen Bescheinigung über die erfolgreiche Mitgliedschaft im jeweiligen Qualitätsverbund nach Abschluss eines fehlerfreien internen und externen Audits.

(2) Nicht zu den Leistungen gehören individuelle Beratungsleistungen für die Mitglieder durch die GWV oder deren Beauftragte. Sofern fachliche Beratungen, die eine übliche Beratung übersteigen (ca. 10 Minuten), durch das Mitglied verlangt werden, werden diese separat gemäß der aktuellen Gebührenordnung verrechnet.

(3) Vereinbarte Termine oder Abwicklungszeiträume können sich um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn ein vorübergehendes und unvorhersehbares Leistungshindernis eintritt, welches nicht von der GWV zu vertreten ist. Ein solches Leistungshindernis liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Leistungen nicht rechtzeitig erbringt oder wichtige Mitarbeiter, Übermittlungs- oder Beförderungsmittel ausfallen.

(4) Gerät die GWV, durch eigenes Verschulden, bei der Leistungserbringung in Verzug, so muss das Mitglied nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die die GWV zu vertreten hat, so kann das Mitglied vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzforderungen unterliegen den Regelungen in §5.

§ 3 Verpflichtung des Mitglieds

(1) Mitglieder eines „Qualitätsverbunds“ sind im entsprechenden Zertifikat (ISO 9001 und/oder andere Normen) gelistet und sind verpflichtet:

  1. das Qualitätsmanagement im Rahmen des Qualitätsmanagement-Handbuchs des Verbunds im Unternehmen einzuführen und zu unterhalten.
  2. an einer Einführung / individuellen Einführung teilzunehmen. Bei einem Seminarbesuch sind sämtliche Reisekosten sowie eine Tagungspauschale durch das Mitglied zu bezahlen.
  3. jährlich ein kostenpflichtiges internes Audit durchzuführen. Die Durchführung hat durch einen von der GWV geschulten internen Auditor zu erfolgen, der auf die spezifischen Anforderungen der Gruppe geschult ist. Sofern das interne Audit zu einem von der GWV vorgeschlagenen Termin durchgeführt werden kann, fällt die reduzierte Auditgebühr an.
  4. Sofern ein extra Termin (mit separater Anfahrt) vereinbart werden muss, wird die reguläre Audit-Gebühr (siehe Gebührenordnung) berechnet. Dies gilt auch, wenn der Termin durch das Mitglied bis zu (oder weniger) 22 Kalendertage vorher storniert wird. Hierbei gilt das Eingangsdatum der Stornierungsmeldung bei der GWV.
  5. einmalig, ein für das Mitglied kostenpflichtiges externes Aufnahmeaudit durch den Zertifizierer durchführen zu lassen. In den Folgejahren entscheidet die Zertifizierungsstelle darüber, ob ein externes Audit beim Mitglied durchgeführt wird (Stichprobe). Mitglieder haben diese Audits zu ermöglichen.
  6. Mitglieder verpflichten sich zur fristgerechten Bezahlung der Gebühren, gemäß der aktuell gültigen Gebührentabelle. Dazu gehören insbesondere die Aufnahmegebühr, die Gebühr für das Aufnahmeaudit, eine Jahresgebühr sowie Audit- und Zertifikatsgebühren.
  7. alle gesetzten Termine, insbesondere Abgabetermine und Audittermine einzuhalten.
  8. der GWV unmittelbar alle Änderungen (Adresse, Geschäftsführung, Mitarbeiterzahl etc.) mitzuteilen.
  9. sich regelmäßig (mindestens einmal im Quartal) auf der Webseite der GWV (www.gwv24.de) über Neuerungen, insbesondere über Änderungen der AGB und der Leistungsbeschreibungen zu informieren.

(2) Des Weiteren willigt das Mitglied ein, dass alle für die Zertifizierung relevanten Dokumente (z.B. Auditberichte, Auditplan) vom Zertifizierer an den Verbund gesendet werden dürfen.

§ 4 Vertragsverletzung

(1) Um die Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu gewährleisten, verpflichtet sich das Mitglied, allen Anweisungen Folge zu leisten, die durch die GWV oder einen von der GWV Beauftragten, im Rahmen des Qualitätsmanagements und seiner Durchführung erfolgen. Dies gilt vor allem für Anweisungen des Qualitätsmanagementbeauftragten sowie die fristgerechte Einreichung von Unterlagen (z.B. Managementbewertung). Mitglieder, die mit mehr als 10 Tagen mit der Einreichung in Verzug sind, verpflichten sich, einen Verwaltungsaufwand von 10.- € pro Tag an die GWV zu entrichten. Daneben stellt ein Verzug von mehr als 10 Tagen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehung dar. Eine Beendigung führt dazu, dass das ISO Zertifikat seine Gültigkeit verliert und das Mitglied nicht mehr Mitglied im jeweiligen Qualitätsverbund ist.

(2) Sofern ein Mitglied gegen Vorgaben der Norm oder der AGB verstößt, insbesondere das Qualitätsmanagement nicht im Unternehmen umsetzt, Termine nicht einhält, nicht an den Schulungen teilnimmt, die vereinbarten Gebühren nicht fristgerecht bezahlt oder gegen Anweisungen der GWV oder ihrer Beauftragten verstößt, kann die Geschäftsbeziehung durch die GWV mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Wird die Mitgliedschaft durch die GWV aufgrund einer der oben beschriebenen Gründe fristlos gekündigt, so führt dies dazu, dass das ISO Zertifikat seine Gültigkeit zu diesem Zeitpunkt verliert und die Mitgliedschaft im Verbund mit sofortiger Wirkung endet. Das Zertifikat ist in diesem Fall unverzüglich, nachweisbar und unaufgefordert an die GWV zurückzugeben.

(3) Werden beim Überwachungsaudit durch die Zertifizierungsstelle Mängel festgestellt, die ein Nachaudit durch die Zertifizierungsstelle notwendig machen, hat das Mitglied sämtliche Gebühren für das Nachaudit zu tragen (die Tagessätze der Zertifizierungsstelle ergeben sich aus der aktuellen Gebührenordnung). Das Mitglied hat zudem alle weiteren Kosten zu übernehmen, die dem jeweiligen Qualitätsverbund und der GWV durch die fehlerhafte Umsetzung der Norm entstehen.

(4) Entstehen der GWV Schäden durch Dritte, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung, der dem Mitglied zugänglichen Informationen und Unterlagen verursacht wurden, werden diese Schäden dem Mitglied zugerechnet.

§ 5 Beanstandungen, Mängel und Schadensersatz

(1) Beanstandungen, Untersuchungs- und Rügepflichten gelten gemäß § 377 HBG.

(2) Bei einer mangelhaften Leistung durch die GWV entscheidet diese, ob sie eine Nacherfüllung durch Nachlieferung oder durch die Beseitigung des Mangels leistet. Sofern die Nachlieferung fehlschlägt, kann das Mitglied eine Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438Abs.1Nr.2 oder §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, dass die GWV den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Sofern die Verursachung eines Schadens durch die GWV nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder auf einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht, sind Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Mitglieds – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit, sofern diese nicht ausgeschlossen ist, ist die Haftung der GWV begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(5) Die Begrenzung der Haftung (Absatz 3 & 4) gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie einer Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern sie nicht ausgeschlossen sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden oder auf der fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht beruhen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen geregelt sind.

§ 6 Laufzeit, Kündigung und Beendigung

(1) Die Laufzeit des Mitglieder-Zertifikats bestimmt sich durch die Laufzeit des Gruppenzertifikats. Sollte das Gruppen-Zertifikat entzogen oder nicht weiter verlängert werden, so endet dieser Vertrag mit Ablauf des Datums, an dem das Gruppenzertifikat endet. In diesem Fall entstehen gegenseitig keinerlei Verpflichtungen sowohl für die GWV als auch für das Mitglied. Insoweit kann die GWV keine Garantie für die Vertragslaufzeit übernehmen.

(2) Die vertragliche Rechtsbeziehung (Mitgliedschaft im jeweiligen Qualitätsverbund) zwischen der GWV und dem Mitglied kommt zustande, durch Unterzeichnung einer Vereinbarung oder durch Anmeldung und Teilnahme am Einführungsseminar (Angebot) oder durch die Inanspruchnahme von Leistungen der GWV (Angebot). Die Bestätigung der Seminaranmeldung oder die Aufnahme des Unternehmens in das Gruppenzertifikat stellen eine Annahme des Angebots durch die GWV dar.

(3) Die Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Zertifizierung (Ausstellungsdatum des Zertifikats durch die Zertifizierungsstelle). Sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um weitere drei Jahre. Ein Anspruch auf Verlängerung des Vertrags besteht nicht.

(4) Durch das Ende der Gültigkeit des Mitglieder-Zertifikats wird das Vertragsverhältnis und damit die Zahlungsverpflichtung nicht beendet.

§ 7 Gebühren und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Gebühren wird durch die aktuelle GWV Gebührenordnung (Anhang AGB) geregelt und versteht sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

(2) Die Leistung der GWV, die mit der Dreijahresgebühr abgegolten wird, erfolgt vollständig mit der Bereitstellung der in § 2 genannten Leistungen. Die GWV kann wahlweise die Dreijahresgebühr auf die einzelnen Jahre verteilen und dem Mitglied jährlich berechnen.

(3) Sofern eine vorzeitige Vertragsbeendigung nicht auf einem Ereignis beruht, welches die GWV zu vertreten hat oder ein Recht auf Minderung besteht, ist eine anteilige Rückerstattung von Gebühren bei der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.

(4) Die GWV hat das Recht die jährlichen Gebühren gemäß den Konditionen und Anforderungen der Zertifizierungsstelle zu erhöhen. Die Erhöhung muss nachvollziehbar sein. Die Gebühren dürfen sich während der dreijährigen Vertragslaufzeit jährlich um maximal 12 % erhöhen. Sofern sich die Gebühren erhöhen, akzeptiert das Mitglied die Veröffentlichung auf der GWV Onlineplattform (www.gwv24.de/AGB), wo die aktuellen Gebühren jederzeit einsehbar sind. Widerspricht das Mitglied der Erhöhung der Gebühren nicht innerhalb von 4 Monaten nach deren Veröffentlichung auf der GWV Onlineplattform, so gilt die Änderung als genehmigt.

(5) Erhebt das Mitglied Einwände gegen die Höhe der Rechnungsgebühren, so hat es diese gegenüber der GWV innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungstellung schriftlich anzuzeigen. Sofern das Mitglied es unterlässt Einwände innerhalb dieser Frist einzureichen, gilt die Rechnung vom Mitglied als genehmigt. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche des Mitglieds bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der Frist.

(6) Das Mitglied kann bei seiner Zahlung ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit berechtigten Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der GWV aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(7) Bei einer Kündigung hat das Mitglied alle noch ausstehenden Gebühren bis zum Ende der dreijährigen Laufzeit sofort zu entrichten, da diese zum Zertifizierungsumfang gehören.

(8) Zahlungsansprüche der GWV verjähren in 5 Jahren.

§ 8 Urheberrecht

Das Handbuch, die Prozessbeschreibungen sowie sämtliche Formulare und Anleitungen wurden durch die GWV erstellt und weiterentwickelt und sind ausschließlich Eigentum der GWV. Mitglieder des Verbunds erwerben mit ihrer Mitgliedschaft im jeweiligen Qualitätsverbund nicht das Eigentum an diesen Unterlagen, sondern lediglich das Nutzungsrecht für die Dauer ihrer Mitgliedschaft. Endet die Mitgliedschaft im jeweiligen Qualitätsverbund, so ist die Nutzung sämtlicher Unterlagen sowie die Nutzung von Logos, Signeten und Werbeaussagen durch das Mitglied umgehend einzustellen.

§ 9 Datenschutz

Alle vertragsrelevanten Daten, sowie alle Daten, die die GWV über das QM System (z.B. Audits) übermittelt bekommt, werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die in diesen AGB beschriebenen Leistungen gespeichert und verwendet. Dieser Hinweis erfolgt im Hinblick auf Art. 12 DSGVO und Erwägungsgrund 32 der DSGVO, § 4 Gesetz über den Datenschutz bei Telefondiensten sowie § 93 des Telekommunikationsgesetzes. Es wird im Übrigen auf die Datenschutzbestimmungen (https://www.gwv24.de/datenschutz) verwiesen.

§ 10 Wechsel der Zertifizierungsstelle

Die GWV ist für die Auswahl und die Beauftragung der Zertifizierungsstelle zuständig. Sie sucht die Zertifizierungsstelle mit Sorgfalt aus und ist um ein bestmögliches Preis-Leistungsverhältnis bemüht. Die GWV behält sich das Recht zum Wechsel der Zertifizierungsstelle vor. Die Verwendung des Logos der Zertifizierungsstelle im elektronischen Bereich und auf Printprodukten geschieht auf eigene Rechnung und Risiko und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei einem Wechsel der Zertifizierungsstelle auch eine entsprechende Verwendung des Zertifizierungsstellen Logos zu unterlassen ist.

§ 11 Änderung der AGB und Unwirksamkeit von Klauseln

(1) Änderungen der AGB, sowie Änderungen der Leistungserbringung werden in elektronischer Form auf der Homepage der GWV (www.gwv24.de) veröffentlicht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Mitglied nicht schriftlich innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung widerspricht. Die GWV wird bei Änderung der AGB und / oder der Leistungserbringung auf die Folgen des Ausbleibens eines Widerspruchs gesondert hinweisen (siehe Anhang 2 der AGB).

(2) Bei einer Änderung der AGB und einem Widerspruch steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, den Vertrag zum Termin des Inkrafttretens der Änderung schriftlich zu kündigen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung gewählt werden, die der ursprünglichen unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Alle Vertragsverhältnisse kommen ausschließlich zu diesen AGB zustande. Abweichende Bedingungen des Mitglieds oder Gegenbestätigungen unter Hinweis auf die AGB des Mitglieds werden nicht anerkannt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 12 Gerichtsstand

(1) Für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben ist der Gerichtsstand Sitz der GWV. Sofern ein gesetzlicher Gerichtsstand festgelegt ist, bleibt dieser hiervon unberührt. Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist, Weil am Rhein.

(2) Es gilt deutsches Recht.

Anhang 1
A. Gebührenordnung 2023 (externe Zertifizierungsstelle)

Stand: 03. Juli 2023

Gebühr BDSF-Mitglied Kein BDSF-Mitglied
Aufnahmegebühr (nur bei Neuimplementierung des QM Systems) 2.480,- € 2.480,- €
Einzelzertifizierung mit Unterstützung durch die GWV - Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern (pro Jahr)
Einzelzertifizierung ohne Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 2.580,- € zzgl. Spesen* 2.870,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 3.080,- € zzgl. Spesen* 3.370,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Unterstützung durch die GWV - Unternehmen mit bis zu 6-10 Mitarbeitern (pro Jahr)
Einzelzertifizierung ohne Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 2.790,- € zzgl. Spesen* 3.090,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 3.290,- € zzgl. Spesen* 3.590,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Unterstützung durch die GWV - Unternehmen mit bis zu 11-15 Mitarbeitern (pro Jahr)
Einzelzertifizierung ohne Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 3.670,- € zzgl. Spesen* 3.950,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 4.170,- € zzgl. Spesen* 4.450,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Unterstützung durch die GWV - Unternehmen mit bis zu 16-25 Mitarbeitern (pro Jahr)
Einzelzertifizierung ohne Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 4.470,- € zzgl. Spesen* 4.650,- € zzgl. Spesen*
Einzelzertifizierung mit Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen (Kapitel 8.3 der ISO 9001 Norm) 4.970,- € zzgl. Spesen* 5.150,- € zzgl. Spesen*
Sonstige Leistungen
Bescheinigung über Mitgliedschaft im BDSF Qualitätsverbund In Jahresgebühr inbegriffen In Jahresgebühr inbegriffen
Tagessatz Zertifizierungsstelle z.B. bei Nachaudit aufgrund von Abweichungen im externen Audit Gebührentabelle der Zert.stelle (zurzeit ca 1.500.- € pro Tag zzgl. Spesen) Gebührentabelle der Zert.stelle (zurzeit ca 1.500.- € pro Tag zzgl. Spesen)
Ausdruck Zertifikat in D oder Engl. (digitales Zertifikat ohne Gebühr) 30,- € 30,- €
Fahrtkosten 0,75 € pro km 0,75 € pro km
Remote-Auditkosten (pro Audittag) entfällt entfällt
Zertifizierungsberatung GWV (Abrechnung erfolgt nach Minuten) 85,- € pro Stunde 85,- € pro Stunde

* Spesen sind alle anfallenden Gebühren in Zusammenhang mit den Fahrt- und Reisekosten für Auditoren.

Alle Gebühren zzgl. 19% MwSt.

Gegen die Änderungen der AGB / Gebührenordnung können Sie bis 4 Monate nach deren Erstellung und Veröffentlichung auf der Homepage (www.gwv24.de/AGB) schriftlich Einwände erheben. Wir weisen darauf hin, dass Einwände gem. § 11 Abs. 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kündigung des Vertrages führen können.

Sofern Sie der Änderung nicht widersprechen, gelten die obigen AGB als genehmigt.

Anhang 2
Widerrufserklärung
Muster-Widerrufserklärung

Hier erkläre ich, dass wir

Ο gegen die Änderung der AGB, veröffentlicht auf der Website der GWV (www.gwv24.de/AGB) am …………………….

Ο gegen die Änderung der Gebührenordnung, veröffentlicht auf der Website der GWV (www.gwv24.de/AGB) am …………………….

Einwände erheben und diesen widersprechen.

 

Grund:

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Name:……………………………………………………………… Unterschrift:…………………………………………………………………….……………………